Nimmt der Täter einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) einen Kredit auf, um die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und Schadenswiedergutmachung zu leisten, kann dies nach Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG, Beschl. v. 20.07.2021 – 207 StRR 293/21) zu einer Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten nach § 46a StGB führen.
Entscheidend für die Anwendung des § 46a StGB sei, dass der Täter die Schadenswiedergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbringe. Seine erheblichen Anstrengungen und Belastungen könnten sich dabei aus dem Umstand ergeben, dass eine Rückzahlung nur unter den Voraussetzungen einer Kreditaufnahme möglich wäre. Da sich eine Prüfung dieses Aspekts dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Augsburg nicht entnehmen ließ, wurde dessen Entscheidung durch das Bayerische Oberlandesgericht aufgehoben.