Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichung: 10 Fragen 10 Antworten

Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichung: 10 Fragen – 10 Antworten

Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht sorgt für Aufregung und stößt auf ein außergewöhnliches großes Medienecho. Nachfolgend eine Reihe wichtiger Fragen und dazugehörige Antworten, die sich allesamt mit dem Beschluss des BAG befassen.

  1. Was hat das BAG entschieden?

Das BAG hat am 13.09.2022 in einem Beschlussverfahren entschieden (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Was da genau entschieden wurde weiß noch keiner so ganz genau. Bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. Spannend wird es werden, wenn der mit Gründen versehene Beschluss des Gerichts veröffentlicht werden wird. Erfahrungsgemäß dauert das noch einige Zeit. Vor November 2022 wird das wahrscheinlich nichts. Immerhin so viel scheint schon jetzt klar: Nach Auffassung des BAG besteht die Pflicht eines (jeden) Arbeitgebers, die Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

  1. Worauf stützt das BAG die Aufzeichnungspflicht?

Das Gericht stützt seine Rechtsauffassung nach derzeitigem Stand der Dinge im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen verweist das BAG auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte schon im Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufzeichnung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern sicherzustellen (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18, Fall „CCOO“). Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber in Deutschland bislang nicht beachtet. Der zweite Gesichtspunkt, auf den sich das BAG in seiner Argumentation zu stützen scheint, ist das Arbeitsschutzgesetz und dort § 3 Abs. 2 Nr. 1. Dort lässt sich zwar nichts von einer Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nachlesen, das BAG scheint die zitierte Bestimmung vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung aber dennoch in eben diesem Sinne zu interpretieren.

  1. Wieso ist der Gesetzgeber bislang den Vorgaben des EuGH aus dem Mai 2019 nicht nachgekommen?

Das ist nicht ganz einfach zu beantworten. Vermutlich scheiterten alle bisherigen Bemühungen um eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeitaufzeichnung an Großer Koalition und Ampelkoalition, also an den in der Vergangenheit bzw. aktuell gebildeten Regierungskoalitionen. Weder CDU (in der Großen Koalition) noch FDP (in der Ampelkoalition) schienen an einer Umsetzung interessiert, denn beide Parteien befürchteten Nachteile für die Wirtschaft. Hier hat das BAG möglicherweise die Geduld mit dem Gesetzgeber verloren und die Rechtsprechung des EuGH sowie das Arbeitsschutzgesetz herangezogen, um eine Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung anzuerkennen.

  1. Wer muss aufzeichnen und was muss denn jetzt genau aufgezeichnet werden?

Das alles ist so wie vieles derzeit unklar. Die in der jüngeren Vergangenheit diskutierten Ausnahmen für sog. Kleinbetriebe (was auch immer darunter zu verstehen ist), dürften in dem Beschluss des BAG nach dem aktuellen Stand der Dinge keine Beachtung finden. Die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 hat dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen vorzusehen. Hier rächt sich die Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers.

Zur Frage, was aufzuzeichnen ist, gilt: Nimmt man die bislang geltenden Regelungen zur Arbeitszeitaufzeichnung etwa bei sog. Minijobbern zum Maßstab, dann wäre dreierlei aufzuzeichnen:

  • Beginn,
  • Ende und
  • Gesamtdauer der Arbeitszeit.
  1. Gilt die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung ab sofort?

Ja, so wird man die Entscheidung des BAG wahrscheinlich verstehen müssen.

  1. Was erwartet Arbeitgeber, die gegen die Aufzeichnungspflicht verstoßen?

Arbeitgeber, die sich nicht an die Vorgaben des BAG halten, werden unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern über die von diesen geleisteten Arbeitszeiten damit rechnen müssen, einen Beweislastnachteil hinnehmen zu müssen. Bleibt die vom jeweiligen Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit im Unklaren, wird der Arbeitgeber möglicherweise dennoch zur Zahlung verurteilt werden, weil er die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beachtet hat.

  1. Ist die Verletzung der Aufzeichnungspflicht bußgeldbewehrt?

Nein, das ist derzeit nicht der Fall.

  1. Kommt die Stechuhr zurück? Ist das nicht unnötige Bürokratie? Was ist mit der sog. Vertrauensarbeitszeit?

Nein, die Stechuhr kehrt nicht zurück. Das ist grober Unfug! Von einer Stechuhr kann keine Rede sein. Der Arbeitgeber kann sich im Zusammenhang mit der Arbeitszeitaufzeichnung der Hilfe elektronischer bzw. digitaler Mittel bedienen. Die Stechuhr ist in dieser Diskussion ein „Kampfbegriff“, der vom eigentlichen Thema ablenken möchte.

Ja, der Beschluss des BAG ist mit bürokratischem Aufwand verbunden, jedenfalls für diejenigen Arbeitgeber, die bislang die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst haben. Millionen Arbeitgeber haben das in Vergangenheit bereits getan, denn es gibt schon sehr lange rechtliche Vorgaben zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht in bestimmten Branchen sowie allgemein bei sog. Minijobbern. Zudem habe sehr viele Unternehmen und Betriebe freiwillig die Arbeitszeit der bei ihnen Beschäftigten erfasst. Der bürokratische Aufwand hält sich nach den bisherigen Erfahrungen in Grenzen. Moderne Technik macht das möglich.

Die sog. Vertrauensarbeitszeit war und ist rechtlich tot! Sie war zu keinem Zeitpunkt ein arbeitsrechtlich unbedenkliches Instrument zur Regelung der durch Arbeitnehmer abzuleistenden Arbeit bzw. Arbeitszeit. In der Rechtspraxis war häufig zu beobachten, dass die sog. Vertrauensarbeitszeit letztlich ein Instrument dafür war, dass durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit nicht ausreichend vergütet wurde, da bezahlte Überstunden nach den Regeln der Vertrauensarbeitszeit nicht vorkamen oder eben nicht vorkommen durften. Letztlich lief und läuft eine Vertrauensarbeitszeit darauf hinaus, dass aus einem Dienst- bzw. Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) unzulässigerweise ein auf einen Arbeitserfolg hin ausgerichteter Werkvertrag wird. Damit hat der Beschluss des BAG lediglich einen geltenden Rechtszustand wiedergegeben und kein neues Recht geschaffen.

  1. Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser bei der Arbeitszeitaufzeichnung mitwirkt?

Ja, das wird man im Grundsatz so sehen können.

  1. Ist jetzt noch mit einer gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeitaufzeichnung zu rechnen?

Das weiß im Augenblick niemand. Voraussetzung wäre eine Einigung innerhalb der Ampelkoalition. Das zuständige Ministerium hat angekündigt, zunächst die Gründe des Beschlusses des BAG prüfen zu wollen. Wahrscheinlich hat man in dem von der SPD geführten Ministerium jetzt keine große Eile mehr, denn das BAG hat im Wesentlichen das bestätigt, was das Arbeits- und Sozialministerium in der Vergangenheit bereits mehrfach angeregt hatte, ohne sich gegen CDU und FDP durchsetzen zu können.

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