Was Arbeitnehmer 2023 wissen müssen

Was Arbeitnehmer 2023 wissen müssen

Arbeitnehmerpauschbetrag geringfügig erhöht
Arbeitnehmer können, wenn sie keine höheren Kosten nachweisen, einen pauschalen Betrag von derzeit 1.200 Euro als Werbungskosten von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Zum 1. Januar 2023 wird dieser Betrag auf 1.230 Euro erhöht. Der Pauschbetrag wird pro Arbeitnehmer nur einmal berücksichtigt und gilt für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse zusammen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht gekürzt, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht ganzjährig bestand.

Inflationsausgleichsprämie
Eine Inflationsrate von über 10 Prozent ist in jedem Portemonnaie spürbar. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zu helfen und können steuer- und sozialversicherungsfrei eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen bis zu insgesamt 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die maximal 3.000 Euro können in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann auch Gutscheine ausgeben oder die Heizkosten seiner Mitarbeiter bezahlen. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden, Arbeitnehmer in einem Zweitjob, Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte erhalten.

Ein Anspruch auf die Prämie besteht grundsätzlich jedoch nicht, denn es handelt sich um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Die Inflationsausgleichsprämie müssen Arbeitgeber auch nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Höhe zahlen. Allerdings sollte der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. So darf die Prämie beispielsweise nicht an Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgelds, eines 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden.

Steuerklassen richtig wählen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob die gewählten Steuerklassen noch richtig sind. Gab es beispielsweise eine Lohnerhöhung oder arbeitet ein Partner nur noch in Teilzeit oder in Kurzarbeit, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ein. So sollte statt der Steuerklassenkombination IV/IV die Kombination III/V beantragt werden, wenn beide Ehe-/Lebenspartner unterschiedlich viel verdienen. Dadurch lassen sich zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden und die zu viel gezahlte Einkommensteuer wird nicht erst bei der nächsten Steuererklärung erstattet. Aber auch bei Familien, die Nachwuchs planen, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein, denn die Steuerklasse spielt eine wichtige Rolle für die Höhe des Elterngelds. Seit 2020 kann ein Steuerklassenwechsel auch mehrmals im Kalenderjahr vorgenommen werden.

Lohnsteuerermäßigungsantrag prüfen
Arbeitnehmer, die täglich einen weiten Weg zur Arbeit haben oder einen doppelten Haushalt führen, können ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen und sich dafür sogar beim Finanzamt einen Werbungskostenfreibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und es bleibt mehr netto im Portemonnaie. Die Anträge müssen bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gestellt werden. Auf Antrag gelten die Anträge auf Lohnsteuerermäßigung zwei Jahre. Wer bereits für 2022 einen Freibetrag beantragt hatte, profitiert davon häufig auch noch 2023. Sofern sich die Verhältnisse jedoch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, muss das Finanzamt umgehend informiert und der Freibetrag geändert werden. Ein im Januar 2023 neu eingetragener Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und dann längstens bis Ende 2024.

Bildquelle: Photo by Viktor Hanacek auf picjumbo