Viele kleine Regelungen sollen Unternehmer und Verbraucher entlasten
Die Bundesregierung hat ein drittes Entlastungspaket beschlossen. Neben dem Inflationsausgleichsgesetz mit Anpassungen des Einkommensteuertarifs und der Anhebung des Kindergeldes soll auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Erdgas und Fernwärme Verbraucher und Unternehmer finanziell entlasten und einen Ausgleich für die hohe Inflation schaffen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz soll Kosten senken
Auf die Lieferung von Erdgas und Fernwärme sollen ab dem 1. Oktober 2022 für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. März 2024 nur noch 7 % Umsatzsteuer anfallen. Der Bundestag hat der Regelung bereits am 30. September 2022 zugestimmt, im Bundesrat steht das Gesetzesvorhaben am 7. Oktober 2022 auf der Tagesordnung. Auch die Gastronomie kann aufatmen. Für Restaurationsdienstleistungen ist die Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 in Aussicht gestellt.
ÖPNV auch weiterhin kostengünstig nutzen
In den Monaten Juni bis August 2022 kosteten Monatstickets für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bundesweit nur 9 Euro. Auch Jahreskarteninhaber und Abonnenten von Umweltkarten für den ÖPNV profitierten von der Preissenkung. Um auch künftig mehr Menschen dauerhaft zu bewegen, statt des Autos die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, soll es ein kostengünstiges bundesweites ÖPNV-Ticket geben. Doch bisher konnten sich die Bundesländer nicht auf die konkrete Ausgestaltung und einen Preis einigen. Einen Vorstoß hat Berlin gemacht, um Berufspendler zu entlasten. All diejenigen, die ein Jahresabo abschließen oder abgeschlossen haben, können sich für die Monate Oktober bis Dezember 2022 über eine Ermäßigung auf monatlich 29-Euro freuen. Ein separates 29-Euro-Ticket als Monatskarte, wie beim 9-Euro-Ticket, ist hingegen bislang nicht vorgesehen.
Midi-Job-Grenze soll erneut angehoben werden
Erst zum 1. Oktober 2022 wurde die sogenannte Midi-Job-Obergrenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Nun plant der Gesetzgeber eine weitere Anhebung auf dann 2.000 Euro. Midi-Jobber zahlen noch nicht die vollen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Ihnen bleibt dadurch mehr netto von ihrem Bruttoentgelt übrig. Ob diese Änderung umgesetzt wird und wann, ist derzeit noch ungewiss.
Steuererleichterungen durch das Inflationsausgleichsgesetz
Auch in den Jahren 2023 und 2024 soll der Einkommensteuertarif angepasst und das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag angehoben werden. Geplant ist, dass der Grundfreibetrag in 2023 auf 10.632 Euro und in 2024 auf 10.932 Euro steigt. Für einen Single mit 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ergibt sich im Vergleich zum Tarif 2022 eine Entlastung von ca. 250 Euro für das Jahr 2023 bzw. 391 Euro für das 2024.
Für das 1., 2. und 3. Kind soll es ab 2023 monatlich 237 Euro geben, für das 1. und 2. Kind also 18 Euro mehr und für das 3. Kind 12 Euro monatlich mehr. 237 Euro. Auch der Kinderfreibetrag pro Elternteil, wird angehoben: Rückwirkend für 2022 auf 2.810 Euro, für 2023 auf 2.880 Euro und für 2024 auf 2.994 Euro. Der Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 9.984 Euro) soll ab 2022 mit einem dynamischen Verweis auf den Grundfreibetrag reformiert werden und somit ab 2022 ebenfalls rückwirkend 10.347 Euro betragen